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Ein Mann pflanzte Weizen auf einem Feld in der Wüste. Allah, der Erhabene, wollte es so, dass kein Regen fiel und die Pflanzen nicht so wuchsen, dass daraus vollwertige Körner entstanden. Der Landwirt verkaufte daraufhin das, was von seinen Pflanzen vorhanden war, an einen Viehhalter als Futter für seine Tiere. Bei einem Teil des Feldes befanden sich jedoch Körner, die für die Ernte geeignet waren und den Nisab erreichten. Die Frage lautet: Ist die Zakat vom demjenigen zu entrichten, der das Feld bepflanzt hat, oder von demjenigen, der das Saatgut als Viehfutter gekauft hat?
Alles Lob gebührt Allah..
Die Zakat für Getreide wird fällig bei demjenigen, der zum Zeitpunkt der Reife der Körner Eigentümer ist.
Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagt in Al-Mughni (2/300): „Die Zakat wird fällig, wenn die Körner hart und reif sind, und bei Früchten, wenn ihre Reife sichtbar wird. Wenn man über die Früchte oder Körner vor der Fälligkeit verfügt, ist nichts fällig; es ist so, als ob man sie vor Ablauf des Jahres gegessen oder verkauft hätte.“
Schaykh Ibn ʿUthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagt in Al-Scharh Al-Mumtiʿ (6/80): „Wenn die Körner hart werden und die Früchte reif erscheinen, wird die Zakat fällig. Vor diesem Zeitpunkt ist sie nicht fällig. Daraus folgt: Wenn das Eigentum vor der Fälligkeit der Zakat übergeht, wird die Zakat nicht vom ursprünglichen Eigentümer, sondern vom neuen Eigentümer gezahlt. Zum Beispiel: Wenn der Eigentümer vor der Fälligkeit der Zakat stirbt - bevor die Körner hart oder die Früchte reif sind - fällt die Zakat nicht auf ihn, sondern auf die Erben. Ebenso, wenn jemand Datteln verkauft, bevor die Früchte reif sind, oder Land verkauft, bevor das Getreide reif ist - die Zakat wird vom Käufer gezahlt, weil das Eigentum vor der Fälligkeit auf ihn übergegangen ist.“
Daraus folgt:
Und Allah weiß es am besten.