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Ein Teilhaber in einem Handygeschäft fragt: Darf er von sich selbst aus kaufen und an andere auf Raten verkaufen?

19-07-2025

Frage 259211

Ich habe ein Telekommunikationsgeschäft für den Verkauf von Smartphones, das (einigen) Erben gehört. Ich selbst bin einer der Erben und leite das (Geschäft). Derzeit habe ich eine neue Aktivität im Laden hinzugefügt, nämlich den Ratenverkauf, der ausschließlich mir gehört. Jetzt, wenn ein Kunde ein Gerät auf Raten kaufen möchte, biete ich es ihm zum Preis auf Raten an. Sobald wir uns einigen, lasse ich eine Rechnung vom Geschäft zum Barpreis auf meinen Namen ausstellen und verkaufe es dann dem Kunden auf Raten. Ist diese Vorgehensweise erlaubt? Wohl angemerkt, dass ich dabei selbst keine Telefone kaufen kann, um sie auf Raten zu verkaufen, da es viele Modelle, verschiedene Farben und unterschiedliche Speicherkapazitäten für jedes Telefon gibt. Diese Methode erscheint mir als die beste Möglichkeit, um davon zu profitieren. Möge Allah Sie mit Gutem belohnen.

Inhalt der Antwort

Alles Lob gebührt Allah..

Es ist dem Teilhaber (des Geschäfts), dem Mudarib (der Geschäftsführer im Mudaraba-Vertrag) oder dem Bevollmächtigten nicht erlaubt, von sich selbst zu kaufen, außer mit der Erlaubnis seines Partners oder Auftraggebers. Denn er ist verdächtigt, sich selbst zu begünstigen. Außerdem, weil der Bevollmächtigte oder Partner dazu verpflichtet ist, das Beste für seinen Auftraggeber oder Partner zu tun. Sein Kauf für sich selbst setzt jedoch voraus, dass er für sich selbst einen günstigen Preis sucht, während er gleichzeitig eine sorgfältige Preisprüfung vornehmen müsste - und diese beiden Dinge stehen im Widerspruch zueinander.

Und der Partner handelt im Unternehmen sowohl in eigenem Namen als auch als Bevollmächtigter seiner Partner.

Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte in „Al-Mughni” (5/68): „Der Kauf des Bevollmächtigten von sich selbst ist nicht erlaubt. Ebenso der des Vormunds. Zusammenfassend gilt: Wer mit dem Verkauf einer Sache beauftragt wurde, darf sie nicht für sich selbst kaufen, (dies) gemäß einer der beiden Überlieferungen, die Muhanna überliefert hat. Dies ist auch die Ansicht von Ash-Shafi‘i und den Leuten des „Ra’y”. Ebenso darf der Vormund nach einer der beiden Überlieferungen nichts aus dem Vermögen der Waise für sich selbst kaufen. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi‘i.” Ende des Zitats.

Al-Mardawi sagte in „Al-Insaf” (5/377): „Zwei  Nutzen: Erstens, dasselbe Urteil gilt für den Kauf des Bevollmächtigten von sich selbst für den Auftraggeber. Ebenso für den Richter, seinen Treuhänder, den Vormund, den Verwalter einer Stiftung und den Mudarib - (sie alle sind) wie der Bevollmächtigte.‘” Ende des Zitats.

In „Al-Mausu’ah Al-Fiqhiyyah” (45/39) heißt es: „Die Mehrheit der Rechtsgelehrten (arab. Fuqaha) der Hanafiten, Shafi‘iten und die Hanbaliten - gemäß der maßgeblichen Ansicht der Rechtsschule - und die Malikiten gemäß der bevorzugten Meinung, sind der Auffassung, dass es dem Bevollmächtigten für den Verkauf grundsätzlich nicht erlaubt ist, an sich selbst zu verkaufen. Denn im gängigen Brauch (und Verständnis) bedeutet 'Verkauf', dass eine Person an eine andere verkauft. Deshalb wird die Vollmacht so ausgelegt, als hätte man es ausdrücklich gesagt. Außerdem unterliegt er dem Verdacht, sich selbst zu begünstigen. Die Hanafiten und Shafi‘iten begründeten dieses Urteil damit, dass jemand nicht gleichzeitig Käufer und Verkäufer sein kann. Sie sagten: Wenn der Auftraggeber den Bevollmächtigten anweist, an sich selbst zu verkaufen, so ist dies nicht erlaubt. Die Malikiten und Hanbaliten erklärten ausdrücklich, dass es dem Bevollmächtigten erlaubt ist, an sich selbst zu verkaufen, wenn der Auftraggeber ihm die Erlaubnis dazu gibt.” Ende des Zitats.

Ebenso darf der Teilhaber den Geschäftsraum seiner Mitpartner nicht für eigene Verkäufe nutzen, außer mit ihrer Erlaubnis.

Ebenso ist es einem Angestellten nicht erlaubt, während seiner Arbeitszeit für eine andere Position als seine eigentliche Stelle zu arbeiten.

Dies sind drei Angelegenheiten, in denen die Erlaubnis der Partner im Geschäftsraum erforderlich ist.

  1. Dass sie dir erlauben, für dich selbst zu verkaufen.
  2. Dass sie dir erlauben, dies im Geschäftsraum und mit den Waren der Partner zu tun.
  3. Dass sie dir erlauben, dies während der Arbeitszeit zu tun.

Wenn dir deine Partner dies erlauben und sie volljährig und geistig zurechnungsfähig sind, dann gibt es hierbei keinen Einwand. Wenn nun jemand kommt und in Raten kaufen möchte: Du kaufst das Gerät aus dem Geschäft für dich selbst, bezahlst den Preis mit deinem eigenen Geld und verkaufst es ihm dann.

Wenn jemand (der Partner) im Unternehmen minderjährig ist - also noch nicht volljährig oder volljährig, aber geistig nicht zurechnungsfähig - dann ist dieses Verhalten nicht erlaubt, selbst wenn er es dir erlaubt, da seine Zustimmung nach islamischem Recht nicht berücksichtigt wird.

Und Allah weiß es am besten.

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