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Wie soll man vorgehen, wenn einer der Ehepartner etwas tun möchte, bei dem es unter den Fiqh-Gelehrten zu Unstimmigkeiten (arab. „Khilaf“) gekommen ist und beide Ehepartner unterschiedlichen Rechtsmeinungen (arab. „Fatwa“) folgen?
Alles Lob gebührt Allah..
Die Ehefrau ist verpflichtet, ihrem Ehemann zu gehorchen, außer wenn dieser Gehorsam mit einer Sünde verbunden ist, dies(e Sache) ihr Schaden zufügt oder ihre Rechte verletzt. In solchen Fällen ist sie nicht verpflichtet, ihm zu gehorchen.
Was aber strittige (fiqh-rechtliche) Fragen betrifft, in denen Gelehrte unterschiedliche Meinungen vertreten und in denen die Ehefrau eine andere Ansicht vertritt als ihr Ehemann und er sie zu etwas auffordert, das ihrer (persönlichen) Überzeugung widerspricht, dann ist Folgendes zu unterscheiden, je nach Art der Angelegenheit:
Beispiel: Die Zakah auf Goldschmuck. Wenn die Frau überzeugt ist, dass auch Schmuck, der zur Zierde getragen wird, zakatpflichtig ist (was auch die stärkere Meinung unter den Gelehrten ist), dann hat der Ehemann kein Recht, ihr zu befehlen, diese Zakah nicht zu entrichten, besonders dann nicht, wenn es sich um ihr eigenes Vermögen handelt, und er selbst die Meinung vertritt, dass auf solchen Schmuck keine Zakat fällig sei.
Schaykh Muhammad Ibn Salih Al-'Uthaymin - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Einige Ehemänner verbieten ihren Ehefrauen, die Zakah auf ihren Goldschmuck zu entrichten, gestützt auf die zweite und (eher) schwache Meinung, die wir zuvor erwähnt haben.
Das ist verboten („haram“) für ihn! Es ist weder dem Ehemann, noch dem Vater, noch dem Bruder erlaubt, jemanden daran zu hindern, Zakah auf sein Vermögen zu entrichten, wenn er das tun möchte. In einem solchen Fall ist die Frau verpflichtet, dem Befehl ihres Mannes nicht zu folgen, sondern die Zakat auch gegen seinen Willen zu entrichten. Denn der Gehorsam gegenüber Allah hat Vorrang vor dem Gehorsam gegenüber dem Ehemann. Allahs Gebot ist vorrangig, Seine Bestimmung ist bindender, und ihr Ehemann wird sie am Tag des Gerichts nicht vor Allahs Strafe retten. Wenn ihr Ehemann etwa sagt: ‚Das ist doch eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, ich glaube nicht an die Pflicht zur Zakah‘, dann soll sie ihm entgegnen: ‚Du hast deine Überzeugung und ich habe meine. Ich kann und werde die Zakah nicht unterlassen, denn für mich ist klar, dass sie verpflichtend ist.‘ In diesem Fall muss sie ihm ungehorsam sein, um Allah gehorsam zu sein. Und wenn sie sagt: ‚Ich habe Angst, dass er zornig wird‘, dann gibt es zwei Antworten:
Aber wir richten uns auch an die Ehemänner und sagen: Fürchtet Allah!
Wenn eure Ehefrau davon überzeugt ist, dass die Zakah verpflichtend ist, dann ist es euch nicht erlaubt, sie daran zu hindern, ihre Pflicht zu erfüllen.
Dasselbe gilt für den Vater, wenn er zu seiner Tochter sagt: ‚Gib keine Zakat, ich halte sie nicht für verpflichtend.‘ Dann hat sie das Recht zu sagen: ‚Es gibt kein Gehör und keinen Gehorsam in dieser Angelegenheit, das Gehör und der Gehorsam gelten Allah und Seinem Gesandten. Allahs Urteil ist bindender, Seine Bedingung ist stärker.‘
Aber: Wenn sie befürchtet, dass er (der Ehemann oder Vater) zornig wird - weil manche Menschen einen schwachen Verstand oder schwachen Glauben haben -, dann soll sie es mit Bedacht tun, und die Zakah heimlich entrichten.“ Zitatende („Ramadan-Sitzungen 1412 n. H., Frage Nr. 5“.)
Ebenso gilt: Bei Fragen zur Gebetsausführung, z. B. ob man beim Niederwerfen zuerst mit den Händen oder mit den Knien auf den Boden geht, oder ob man nach dem Aufrichten aus der Verbeugung die Hände wieder verschränkt oder nicht - bei solchen Detailfragen des Gebets ist die Ehefrau nicht verpflichtet, der Meinung ihres Mannes zu folgen, wenn sie eine andere Ansicht für stärker hält - es sei denn, sie ist überzeugt, dass sein Standpunkt für sie ebenfalls tragbar ist.
Ibn Qudamah - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte: „Der Ehemann hat das Recht, seiner Frau zu verbieten, zur freiwilligen Hajj („Hajj At-Tatawwu'“) zu verreisen oder dafür den Ihram zu beginnen - darüber besteht kein Meinungsunterschied. Ibn Al-Mundhir sagte: ‚Alle Gelehrten, deren Aussagen uns überliefert sind, sind sich einig, dass der Mann seiner Ehefrau verbieten darf, zum freiwilligen Hajj auszureisen.‘ Und der Grund dafür ist: Der freiwillige Hajj bringt mit sich, dass das Recht des Ehemannes beeinträchtigt wird, und daher darf er es ihr untersagen – wie auch beim I'tikaf (Rückzug in der Moschee), bei dem er sie ebenfalls davon abhalten kann. Wenn er ihr jedoch die Erlaubnis zum Hajj gibt, kann er diese zurückziehen, solange sie den Ihram noch nicht begonnen hat. Wenn sie aber den Ihram bereits begonnen hat, kann er sie nicht mehr davon abhalten und nicht zwingen, ihn aufzulösen, denn durch den Beginn (des Ihrams) wird die Handlung verpflichtend, und sie ist dann wie eine ursprünglich verpflichtende Pflicht zu behandeln. „Al-Mughni“ (Band 3, Seite 572)
Und er - möge Allah ihm barmherzig sein - sagte zum Verbot des Ehemannes, dass seine Frau ihre Eltern besucht oder sie im Krankheitsfall aufsucht: „Der Ehemann hat das Recht, seiner Frau zu verbieten, sein Haus zu verlassen – selbst für Dinge, die normalerweise nötig oder üblich sind, sei es der Besuch ihrer Eltern, sie im Krankheitsfall zu pflegen oder an der Beerdigung eines Elternteils teilzunehmen. Imam Ahmad sagte über eine Frau, deren Mutter krank ist und die verheiratet ist: ‚Der Gehorsam gegenüber ihrem Ehemann ist für sie verpflichtender als gegenüber ihrer Mutter, es sei denn, er erlaubt es ihr.‘ Denn dem Ehemann zu gehorchen ist eine Pflicht, aber der Krankenbesuch ist keine Pflicht, und eine Pflicht darf nicht für etwas Nicht-Verpflichtendes unterlassen werden. Daher ist es der Frau nicht erlaubt, ohne seine Erlaubnis das Haus zu verlassen. Doch sollte der Ehemann sie nicht davon abhalten, ihre Eltern zu besuchen oder sie zu pflegen, denn das würde zu Abbruch der familiären Beziehungen führen und seine Frau zur Widersetzlichkeit drängen. Und Allah hat befohlen, in Güte miteinander zu leben, und solches Verhalten gehört nicht zur guten Eheführung.“ „Al-Mughni“ (Band 8, Seite 130)
Beispiel: Das Bedecken des Gesichts (mit dem Niqab), da hierbei eine (gewisse) Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten besteht. Aber es gibt keine Meinung, die das Bedecken des Gesichts für verboten hält. Wenn also die Frau überzeugt ist, dass sie ihr Gesicht zeigen darf, so hat der Ehemann dennoch das Recht, ihr anzuordnen, es vor fremden Männern zu bedecken, und sie muss dann seiner Anweisung folgen, wenn er der Meinung ist, dass das Bedecken verpflichtend ist, was zudem auch die stärkere Meinung unter den Gelehrten darstellt.
Sie darf ihm in diesem Punkt nicht widersprechen, und sie wird belohnt, wenn sie dies aus Gehorsam gegenüber Allah tut, indem sie ihrem Mann gehorcht und den schamhafteren Weg wählt.
Beispiel für ein religiöses Gebot: Die Zakah auf Gold, wie zuvor erwähnt.
Beispiel für etwas, das die Frau für verboten hält, der Mann aber für erlaubt: Das Entblößen des Gesichts vor fremden Männern, also das Gegenteil des vorherigen Beispiels. Wenn die Frau also der Meinung ist, dass das Zeigen des Gesichts vor fremden Männern verboten ist, dann hat ihr Ehemann kein Recht, sie dazu zu zwingen, ihr Gesicht zu zeigen, auch wenn er persönlich meint, dass es erlaubt sei. In diesem Fall muss sie ihrer Überzeugung folgen und darf ihm nicht gehorchen.
Frage an die Ständige Fatwa-Kommission („Al-Lajnah Ad-Daimah“): „Darf ich meinem Ehemann nicht gehorchen, wenn er mich auffordert, mein Gesicht vor fremden Männern zu entblößen? Gilt in diesem Fall der Grundsatz: ‚Kein Gehorsam gegenüber einem Geschöpf im Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer?‘ Ist es mir erlaubt, mein Gesicht in meiner Wohnung unbedeckt zu zeigen, wenn männliche Verwandte meines Mannes zu Besuch sind, oder wenn ich die Tür für den Strom- oder Gasableser öffne, oder wenn ich auf dem Balkon Wäsche aufhänge – wobei ich ansonsten einen vollständigen Hijab ohne Gesichtsbedeckung trage?“
Antwort der Gelehrten: „Es ist der Ehefrau verboten, ihrem Ehemann in dem zu gehorchen, was Allah verboten hat, denn: ‚Es gibt keinen Gehorsam gegenüber einem Geschöpf im Ungehorsam gegenüber dem Schöpfer.‘ Dazu gehört zum Beispiel: Das Entblößen ihres Gesichts vor fremden Männern, egal ob sie zu den Verwandten ihres Mannes, ihren eigenen Verwandten oder völlig fremden Personen gehören – sei es im Haus, außerhalb, auf dem Balkon, oder beim Öffnen der Tür für den Strom- oder Gasableser oder für Gäste. Der Hijab ist nur dann vollständig, wenn die oben genannten Punkte eingehalten werden.“
Unterzeichnet von: Schaykh 'Abdul-'Aziz Ibn Baz, Schaykh 'Abdur-Razzaq 'Afifi, Schaykh 'Abdullah Ibn Ghudayyan „Fatawa der Ständigen Fatwa-Kommission“ (Band 17, S. 257-258).
Einige Hinweise (und Empfehlungen) in diesem Zusammenhang:
Und Allah weiß es am besten.